Ziviltechniker

Staatlich befugt und beeidet sind Ziviltechniker aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig.

Der „technische Notar“

Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung. Im Rahmen ihrer Befugnis sind sie berechtigt, öffentliche Urkunden über „Tatsachen und Vorgänge“ auszustellen. Von Verwaltungsbehörden werden diese öffentlichen Urkunden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären (§4 (3) Ziviltechnikergesetz). Für die Beurkundung verwenden Ziviltechniker ein Rundsiegel

oder eine elektronische Beurkundungssignatur.

Beurkunden ist aber nicht die einzige Tätigkeit der Ziviltechniker.

Tätigkeiten

Im gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet sind Ziviltechniker zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

  • Planung,
  • Prüfung,
  • Überwachung,
  • Beratung,
  • Koordination,
  • Mediation,
  • Treuhandschaft,
  • Messungen,
  • Gutachtenserstellung,
  • berufsmäßige Parteienvertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts,
  • organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Projekten,
  • Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen.

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