Zum Schutz der Privatsphäre und zur Kontrolle seiner personenbezogenen Daten stehen jedem Betroffenen – das ist derjenige, dessen Daten verarbeitet werden – verschiedene Betroffenenrechte zu. Darunter findet sich auch das Recht auf „Löschung“ oder besser bekannt als das Recht auf „Vergessenwerden“.
Eine Definition des Begriffs „Löschen“ findet sich in der gesamten DSGVO weder im verbindlichen Teil noch in den Erwägungsgründen. Die Datenschutzbehörde führt dazu in der Entscheidung DSB-D123.270/0009-DSB/2018 vom 5.12.2018 wie folgt aus: „Eine Löschung liegt dann vor, wenn die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person … nicht mehr möglich ist. Dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rekonstruktion (etwa unter Verwendung neuer technischer Hilfsmittel) als möglich erweist, macht die Löschung durch Unkenntlichmachung nicht unzureichend. Eine völlige Irreversibilität ist daher – unabhängig vom verwendeten Mittel zur Löschung – nicht notwendig …“
Das bedeutet, dass eine Anonymisierung personenbezogener Daten – dabei wird der Personenbezug der Daten mit aktuellen Mitteln unumkehrbar entfernt – einer Löschung gleichkommt.
Daher ist bei einem Ansuchen auf Löschung personenbezogener Daten wohl eine Anonymisierung zulässig.