In ihrer Entscheidung GZ: DSB-D130.092/0002-DSB/2018 hat die österreichische Datenschutzbehörde beschieden, dass Anbringen an die Behörde grundsätzlich in deutscher und nicht – wie im vorgelegenen Fall – in englischer Sprache zu formulieren seien.
Grundlage für die Entscheidung war Art. 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz), wonach Deutsch – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte – die Staatssprache der Republik ist.
Gemäß Art. 77 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) hat jede betroffene Person grundsätzlich das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Meinung ist, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstoße. Die Verordnung sieht vor, dass diese Beschwerde insbesondere im Mitgliedsstaat des Aufenthaltsorts, des Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes erfolgen kann. Da es sich in der Verordnung um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ist ein Anbringen an jede Aufsichtsbehörde für Datenschutz in der Europäischen Union möglich. Allerdings dürfen Beschwerden gegen ein und denselben mutmaßlichen Verstoß von der betroffenen Person nicht bei mehreren Aufsichtsbehörden anhängig gemacht werden. (Siehe Erwägungsgrund 141 Satz 1)
Für die Praxis bedeutet dies wohl, dass Anbringen an die (gewählte) Aufsichtsbehörde in der jeweiligen Amtssprache zu stellen seien.